Allgemeine Geschäftsbedingungen, von der Design Agentur DREISEIN sind auf der Grundlage der unverbindlichen Empfehlung des VDID Verband Deutscher Industrie-Designer eV.
Diese AGBs basieren auf den Bestimmungen des‚ Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)‘
Allen Aufträgen an DREISEIN liegen diese AGBs verbindlich zugrunde. Die Anwendung von Auftrags- und/ oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von DREISEIN.
(Präambel)
Der Designer ist freiberuflich schöpferisch tätig. Als Spezialist arbeitet er interdisziplinär mit allen an der Entwicklung von Produkten, Produktsystemen und Graphiken zusammen. Die Erreichung eines optimalen Arbeitsergebnisses ist nur auf der Grundlage vollen Vertrauens und enger Zusammenarbeit möglich.
Vertragsbeginn und Vertragsdauer / Beendigung des Vertrages/ Vertragskündigung
Der Designvertrag zwischen dem Auftraggeber und DREISEIN tritt durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und deren schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer in Kraft. Die Dauer des Auftrages wird jeweils gesondert schriftlich vereinbart. Der Designvertrag kann vorzeitig von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund.
Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass DREISEIN diesen Grund zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug für evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund und hat der Designer diesen Grund zu vertreten, so steht ihm die vereinbarte Honorierung nur für den bis dahin erbrachten Leistungsanteil zu.
Leistungen des Designers
Nach Art und Komplexität eines beauftragten Projektes bestehen die Leistungen von DREISEIN aus Projektanalyse, Projektkonzeption, Projektplanung, Entwurfsskizzen Designstudien, Entwürfen, Farbkonzeptionen, Designmodellen, Ansichts- und Detailzeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Stilvorlagen Untersuchungen sowie beratender und vermittelnder Entwicklungs- und Produktionsbegleitung.
Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber erteilt dem Designer alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnungen sowie
andere auftragsrelevante Medien kostenlos frei Büro DREISEIN auf sein Risiko und - soweit nicht anders vereinbart - ohne Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabeverpflichtung zur Verfügung. Soweit dies nicht möglich ist, werden Gegenstände, Auskünfte, Informationen und Unterlagen nach Absprache durch DREISEIN beschafft. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
Projektdauer und vorzeitiger Projektabbruch
Der Projektbeginn, die Dauer und der voraussichtliche Abschlusstermin eines Projektes werden von Auftraggeber und Designer in Absprache festgelegt und gehen als Auftragsbestandteile in das Projektangebot und dessen Auftragsbestätigung ein. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag zu kündigen. In diesem Falle werden die durch den Designer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und die angefallenen und nachgewiesenen Sachkosten abgerechnet. Eine bei Projektabbruch durch den Auftraggeber bereits begonnene Arbeitsphase wird auch dann als abgeschlossen berechnet, wenn der Auftraggeber auf die Übermittlung und eventuelle Nutzung der Arbeitsergebnisse dieser Phase verzichtet. Die ganze oder teilweise Verwertung bis zu einem vorzeitigen Projektabbruch durch den Designer erarbeiteter Ideen, Entwürfe und Ergebnisse durch den Auftraggeberbedarf dann einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Designer.
Bearbeitungszeiträume und Termine
Bearbeitungszeiträume und Termine nach dem gemeinsam erstellten Projektplan werden von DREISEIN nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen durch den Auftraggeber oder bei Eintreten höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen wird de Terminplanung in gegenseitigem Einvernehmen modifiziert.
Nutzungsrechtsübertragung / Abgrenzung der Nutzungsrechte
Das Recht zu Nutzung, Produktion und Vertrieb des von DREISEIN gestalteten Auftragsgegenstandes geht mit Vertragserfüllung auf den Auftraggeber über. Der Umfang des Überganges muss in jedem Falle gesondert schriftlich vereinbart werden. An Varianten des Entwurfes, nicht ausgearbeiteten Skizzen, Modellen und Zeichnungen erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von DREISEIN nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Eine von DREISEIN anzufertigende Designstudie dient der Entwicklung von Lösungsfeldern und Varianten und der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur Realisation. Eine Vereinbarung über die Übertragung von Rechten an in Designstudien enthaltenen Ideen, Lösungen und Entwürfen bedarf eines Auftrages zur Weiterentwicklung oder anderer Vereinbarungen mit DREISEIN.
Designübertragung auf andere Produkte
Das von DREISEIN entwickelte Design oder Elemente daraus dürfen auf andere Gegenstände als die in der Aufgabenstellung beschriebenen nur mit Zustimmung des Designers und gegen eine angemessene Honorierung übertragen werden.
Nutzung durch Dritte / Rechtsübertragung auf Dritte
Sollen von DREISEIN im Rahmen des Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in der ursprünglichen oder einer abgewandelten Form oder Gestaltung an andere Produzenten Oder Vertreiber geliefert oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und / oder vertrieben werden, ist die Zustimmung von DREISEIN erforderlich. Eine Honorierung dieser Übertragung muss vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Entwürfe von DREISEIN, die nicht zur Realisierung gelangt sind.
Schutzrechtsanspruch und -Anmeldung
Für alle Entwürfe nimmt DREISEIN den Schutz der Gesetze über das Urheberecht (UrhG), den Gewerblichen Rechtsschutz und den geschäftlichen Wettbewerb in Anspruch. Designrelevante Veränderungen an Entwürfen oder an nach Entwürfen von DREISEIN hergestellten Erzeugnissen müssen dem Designer mitgeteilt werden und bedürfen dessen Zustimmung. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Design nach Vertragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter Nennung des Designers anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen.
Honorierung / Honorarformen
Die Leistungen von DREISEIN und deren Honorierung gehen aus einem Vertrags- oder Projektangebot des Designers hervor. Die Art der Honorierung der Leistungen des Designers sowie evtl. von den §§ 15,16,17 und 18 abweichende Vereinbarungen über die Übertragung und Abgeltung von Nutzungsrechten sind im Angebot enthalten. Durch die Auftragserteilung seitens des Auftraggebers werden der Leistungsumfang, Art und Höhe der Honorierung sowie die Nutzungsvereinbarungen rechtsverbindlich akzeptiert.
Zahlungsbedingungen
Die nach Art und Höhe vereinbarten Vergütungsansprüche von DREISEIN sind fällig zu den gesondert innerhalb dieses Vertrages vereinbarten Zeitpunkten. Alle in Rechnung gestellten Honorare und Kosten des Designers sind vom Auftraggeber innerhalb des Zahlungsziels ohne Abzug zu bezahlen. Die vereinbarten Honorare und Kosten verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Eigentumsvorbehalt
Dem Auftraggeber steht bezüglich der fälligen Forderungen des Designers weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine Aufrechung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig. Der Designer behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen bis zur vertragsgemäßen Honorierung vor. An Entwürfen und an verbalen, zwei- oder dreidimensionalen Entwurfsdarstellungen und Entwurfsbeschreibungen werden dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist dem Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Entscheidung in Fragen der Produktrealisation.
Der Auftraggeber trifft Entscheidungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen in eigener Verantwortung. Die dem Auftraggeber vom Designer vorgelegten Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage dem Designer entgegen gerichtete Erklärungen, Forderungen oder Informationen in eindeutiger Weise zukommen lässt. Im Zweifelsfalle gelten Personen, die im Auftrage der Vertragspartner an Besprechungen teilnehmen, als ermächtigt, im Rahmen des Vertrages Absprachen über projektbezogene Angelegenheiten zu treffen.
Haftung und Mängelrügen
DREISEIN haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Entwürfe und übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstellen. Eine Haftung von DREISEIN für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragsnehmers bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Sachschaden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen, soweit abweichend von § 06.1 dieser Vertragsbedingungen nicht anderes vereinbart ist. Die Entschädigungsleistung ist auf die Wiederbeschaffungskosten begrenzt. Jede darüber hinausgehende Haftung von DREISEIN ist ausgeschlossen. Mängelrügen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf Abweichungen der vom Designer vorgelegten Entwürfe, Zeichnungen und Modelle von den Absprachen mit dem Auftraggeber beziehen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind insoweit auf Nachbesserungsansprüche beschränkt.
Nennung des Designers / Kennzeichnung / Hinweise
Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von DREISEIN als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist abzusprechen. Der Designer kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf den Designer als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl des Designers versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.
Gültigkeit
Mit der Auftragserteilung werden diese AGBs anerkannt. Zusätzliche und/oder abweichende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Designer bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Schlussbemerkungen, Nichtigkeitsklausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vortrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass diese dem inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Diese Vertragsbedingungen basieren auf den Empfehlungen des VDID Verband Deutscher Industrie - Designer e.V.